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PräsidiumDas Präsidium besteht aus 10 Mitgliedern, die nach dem Paritätsprinzip bestimmt werden. Das Präsidium des IGR Viadrina: Präsident: Olaf Himmel, DGB Region Ostbrandenburg Vize-Präsident: Jarosław Porwich, Solidarność Gorzów Wielkopolski weitere Präsidiumsmitglieder: Peter Ernsdorf, IG-Metall Piotr Maciąg, Solidarność Zielona Góra Petra Meyer, DGB Bogusław Motowidełko, Solidarność Zielona Góra Marion Scheier, DGB Frank Ploß, verdi Wojciech Śliwiński, Solidarność Gorzów Wielkopolski Mirosław Trubacz, Solidarność Zielona Góra
Mitglieder im IGR Viadrinafür die deutsche Seite zwölf Kolleginnen und Kollegen aus: DGB Bezirk Berlin-Brandenburg mit den Regionen IG Metall Ostbrandenburg ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg ver.di Bezirk Frankfurt (Oder) NGG Ostbrandenburg IG BAU Berlin-Brandenburg Transnet Nord-Ost für die polnische Seite zwölf Kolleginnen und Kollegen aus den Regionen: NSZZ "Solidarność" Region Gorzów NSZZ "Solidarność" Region Zielona Góra
SatzungArtikel 1 Gründungsmitglieder Deutscher Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg Unabhängiger Selbstverwalteter Gewerkschaftsverband Solidarność - Region Gorzowski und Region Zielonogórski. Der Interregionale Gewerkschaftsrat wird als offene Institution gegründet. Sofern die Mitglieder zustimmen, können weitere Gewerkschaften bzw. Gewerkschaftsbünde Mitglied werden, die Mitglied im Europäischen Gewerkschaftsbund sind und Interesse an der Mitwirkung haben und die Arbeit des Interregionalen Gewerkschaftsrates aktiv unterstützen wollen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme hat das neue Mitglied automatisch dieselben Rechte und Pflichten wie die Gründungsmitglieder. Artikel 2 Organe des Interregionalen Gewerkschaftsrates Organe des Interregionalen Gewerkschaftsrates sind: a) die Konferenz b) das Präsidium c) die Präsidentin / der Präsident Artikel 3 Die Konferenz des Interregionalen Gewerkschaftsrates setzt sich aus 30 Delegierten zusammen. Je 15 Delegierte werden von der deutschen und der polnischen Seite entsandt. Die Aufteilung der Delegierten auf die Mitglieder auf deutscher bzw. polnischer Seite ist innere Angelegenheit der deutschen bzw. polnischen Mitglieder. Artikel 4 Die Konferenz wird mindestens einmal in vier Jahren einberufen. Über die Einberufung der Konferenz entscheidet das Präsidium. Die Konferenz muss ebenfalls einberufen werden, falls ein deutsches oder polnisches Mitglied es verlangen. Das Präsidium ist für die Vorbereitung, Organisation und den ordnungsgemäßen Verlauf der Konferenz verantwortlich. Artikel 5 a) Die Beschlüsse der Konferenz, die das Statut betreffen, werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der Gesamtzahl der Konferenzmitglieder verabschiedet. b) Entscheidungen der Konferenz dürfen nicht im Widerspruch zu den Satzungen und programmatischen Zielen der Mitglieder und des Europäischen Gewerkschaftsbundes stehen. Artikel 6 Das Präsidium Der Interregionale Gewerkschaftsrat wird nach außen durch das Präsidium vertreten. Das Präsidium ist verantwortlich für die Aktivitäten des Interregionalen Gewerkschaftsrates im Rahmen dieses Statuts und der von der Konferenz gefassten Beschlüsse. Das Präsidium trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Artikel 7 Das Präsidium besteht aus bis zu 10 Vertretern/Vertreterinnen der Mitglieder. a) jeweils 5 Vertreter/Vertreterinnen werden durch die deutschen bzw. polnischen Mitglieder benannt, b) die deutschen bzw. polnischen Mitglieder stimmen sich jeweils autonom über die zu entsendenden Vertreter/Vertreterinnen ab, c) die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt 4 Jahre, ausgenommen ist hierbei die Amtszeit von 2011 bis 2014. d) falls ein Präsidiumsmitglied seine Funktion nicht oder nicht mehr ausüben kann und sein Amt niederlegt, kooptiert das entsendende Mitglied eine neue Vertreterin / einen neuen Vertreter in das Präsidium. e) sollte ein Mitglied für ein ausscheidendes Präsidiumsmitglied keine/n neue/n Vertreter/Vertreterin benennen können, kann dieses Mandat auf ein anderes Mitglied aus dem jeweiligen Land übertragen werden. Die Abstimmung hierzu ist jeweils Angelegenheit der deutschen bzw. polnischen Mitglieder. f) sollte für ein ausscheidendes Präsidiumsmitglied keine Nachfolge durch die polnischen bzw. deutschen Mitglieder benannt werden können, ist die Übertragung dieses Mandats auf die deutschen bzw. polnischen Mitglieder ausgeschlossen. Das Mandat bleibt in diesem Falle bis zu einer Nachbesetzung der zuständigen Seite unbesetzt. Artikel 8 Präsidentin / Präsident a) Die Präsidentin / Der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident wird unter Berücksichtigung des Paritätsprinzips von den deutschen und polnischen Mitgliedern vorgeschlagen und von der Konferenz gewählt. Die Präsidentin / Der Präsident steht an der Spitze des Interregionalen Gewerkschaftsrates. b) Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident vertritt die Präsidentin / den Präsidenten nach gegenseitigem Einvernehmen. c) Die Amtszeit der Präsidentin / des Präsidenten und der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Dabei wechseln Präsidentin / Präsident und Vizepräsidentin / Vizepräsident mit Jahresfrist ihre Funktion ohne das es hierzu einer gesonderten Beschlussfassung der Konferenz bedarf. d) Im Fall, dass die Präsidentin / der Präsident ihre / seine Funktion nicht oder nicht mehr ausüben kann oder ihr / sein Amt niederlegt, steht die Vizepräsidentin / der Vizepräsident bis zur nächsten Konferenz an der Spitze des Interregionalen Gewerkschaftsrates. e) Im Fall, dass die Vizepräsidentin / der Vizepräsident ihre / seine Funktion nicht oder nicht mehr ausüben kann oder ihr / sein Amt niederlegt, beruft das Präsidium auf Vorschlag der Partner ein Mitglied aus seinen Reihen zur Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Konferenz. f) Im Fall, dass Präsidentin / Präsident und Vizepräsidentin / Vizepräsident ihre Ämter nicht oder nicht mehr ausüben können oder niederlegen, bestimmt das Präsidium auf Vorschlag der Partner eine Präsidentin / einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin / einen Vizepräsidenten, die/ der diese Funktion bis zur nächsten Konferenz ausübt. Artikel 9 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Dreiviertelmehrheit unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder. Artikel 10 Sekretariat Der Interregionale Gewerkschaftsrat errichtet ein Sekretariat. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Artikel 11 Schlussbestimmungen Die Bestimmungen des Statuts können auf Antrag eines Mitglieds geändert werden. Über entsprechende Anträge entscheidet die Konferenz. Artikel 12 Der Interregionale Gewerkschaftsrat kann im Rahmen dieses Statuts mit deutschen, polnischen und internationalen Organisationen und Institutionen zusammenarbeiten, die durch ihre Tätigkeit zur interregionalen Entwicklung und insbesondere der interregionalen Gewerkschaftsarbeit beitragen oder beitragen können. Artikel 13 Jedes Mitglied besitzt das Recht, seine Mitwirkung im Interregionalen Gewerkschaftsrat zu beenden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet zum Ende eines Kalenderjahres sofern die Mitteilung zur Beendigung der Mitgliedschaft spätestens zum Ende des dritten Quartals beim Präsidium eingegangen ist. Artikel 14 Das Statut ist in deutscher und polnischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen besitzen die gleiche Gültigkeit. Artikel 15 Das Statut erlangt seine Gültigkeit nach Billigung durch die Konferenz des Interregionalen Gewerkschaftsrates. Beschlossen von der 6. Konferenz des IGR Viadrina am 16. April 2011 in Frankfurt (Oder). |

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